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F234567891bayern 0331M &DPD & ticket Walchstadt Arverio & iscCx&. DE04500105175442557215
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04 5001 0517 5442 5572 15
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(((0325 augsburg -Kapelle Chieming &SOEP
((((0330Vohring via ULM - Wolnzach volksfestplatz
See photo. + http://234567234567.blogspot.com/2025/04/important-2025-0330-volksfest-wolnzach.html
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(0331karlaruhe -))
223.8euro 0331& 83:1euro at 0330
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Ebenso erstatten wir pauschal fünf Euro bei einem verpassten Anschlusszug, ausgenommen davon sind S-Bahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse. Nutze dafür ebenfalls das Fahrgastrechteformular und sende es mit dem Originalfahrschein (Kopien für Zeitkarten-Fahrausweise) per Post an:
Augsburg
Monday 09-14
T 09-17
W 09-14
D 09-17
F 09-14
Sat 09-12
Sun close
Ebenso erstatten wir pauschal fünf Euro bei einem verpassten Anschlusszug, ausgenommen davon sind S-Bahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse. Nutze dafür ebenfalls das Fahrgastrechteformular und sende es mit dem Originalfahrschein (Kopien für Zeitkarten-Fahrausweise) per Post an:
Nuernberg HBF =food time =Monday 1030=1130AM
Nuernberg HBF =food time =((Tue-Sun & holidays=1030-1130&1630-1800))
Augsburg HBF =food time =
Monday 09-14
T 09-17
W 09-14
D 09-17
F 09-14
Sat 09-12
Below ULM
Monday -Friday Am0800-1600pm Sat closed Sunday open pm1330-1730
F345
F23
F2345(
F234567 ( free x3 & gold )
F23456789(new 2035Feb)
F234567891(. 7081419038791520
Petition
( http://234567234567.blogspot.com/2025/02/petition-2.html )
31313131313131313131313131313131313.blogspot.com
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(234567891)
7081419038791520
7081 4190 3879 1520
(345)
7081419040698812
7081 4190 4069 8812
F234567(Gold status)
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http://234567234567.blogspot.com/2025/03/not-refund-ice03.html
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0325 aschaffenburg. Screenshot show incorrect trip history time RE departed already. ++ http://234567234567.blogspot.com/2025/03/0326-ice-murnau.html
Dpd Joom
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http://234567234567.blogspot.com/2025/03/0307ice-first.html
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Ebenso erstatten wir pauschal fünf Euro bei einem verpassten Anschlusszug, ausgenommen davon sind S-Bahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse. Nutze dafür ebenfalls das Fahrgastrechteformular und sende es mit dem Originalfahrschein (Kopien für Zeitkarten-Fahrausweise) per Post an:
Augsburg
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F 09-14
Sat 09-12
Sun close
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> Order number 307619381979booked
> Fri 7. Mar2025
> 08:59–11:26 Nürnberg Hbf:Walchstadt, Wörthsee (Steinebach)
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Klrana
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Ebenso erstatten wir pauschal fünf Euro bei einem verpassten Anschlusszug, ausgenommen davon sind S-Bahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse. Nutze dafür ebenfalls das Fahrgastrechteformular und sende es mit dem Originalfahrschein (Kopien für Zeitkarten-Fahrausweise) per Post an:
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E04500105175442557215
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F234567 ( free x3 & gold )
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Petition
( http://234567234567.blogspot.com/2025/02/petition-2.html )
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1
https://162227munchen.blogspot.com/2024/10/bahn-23.html
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31313131313131313131313131313131313.blogspot.com
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Monday 09-14
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https://suche.landtag-bw.de/redirect.itl?wp=16&drs=5308
(L4 KR 352/ 23 B - PKH) =( B3 KR 8/23 BH)=(B1KR 53/23) (S50 SO164.23) Bezirk
(S48 VK 4./22)=(L15VK1-23)zbfs= ( B9V 16/23AR )
(https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/5000/16_5308_D.pdf)
(9. Petition 16/2227 betr. Strafverfahren)
Der Petent beschwert sich über eine aus seiner Sicht unrechtmäßige
Festnahme am 14. November 2016 in Stuttgart und fordert die Erstattung
seiner ihm aus diesem Vorgang entstandenen Anwaltskosten.
Am 14. November 2016 teilten Mitarbeiter eines Einkaufsmarkts der
Polizei mit, der dort festgehaltene Petent stehe in Verdacht, mittels
Online-Bestellungen und Buchungen auf eine Geschenkkarte am 11.
November 2016 einen Betrug begangen zu haben. Den Angaben der
Mitarbeiter der Firma zufolge habe der Petent am 11. November 2016 an
der Kasse des Einkaufsmarktes einen Barcode auf seinem Mobil - telefon
vorgezeigt. Laut Kassenanzeige hätte er daraufhin 100 Euro für eine
von ihm getätigte OnlineBestellung bezahlen sollen.
Der Petent habe jedoch darauf bestanden, dass es sich um ein Guthaben
von 100 Euro handele, das er auf einen Geschenkgutschein transferieren
wolle. Eine solche Buchung habe nicht getätigt werden können, da die
Kasse einen Fehlbetrag von 100 Euro ausgewiesen habe. Nach Rücksprache
mit der Service-Hotline habe man einen Fehler an der genutzten Kasse
angenommen und diese abgeschaltet.
An einer anderen Kasse sei der Barcode erneut eingescannt worden; der
Gutscheinkarte seien – aus unbekannten Gründen irrtümlich – zwei Mal
100 Euro gutgeschrieben worden. Durch Fehlbeträge in der Kasse sei die
falsche Buchung in der Folge aufgefallen.
Als der Petent am 14. November 2016 die Filiale der Firma erneut
betreten habe, habe man die Polizei verständigt.
Da der Petent kein Deutsch sprach, führte die Polizei die Gespräche
mit ihm auf Englisch. Die Polizeibeamten durchsuchten den Petenten in
den Räumlichkeiten der Firma, wobei vier Rechnungen, zwei
Mobiltelefone sowie eine Geschenkkarte der Firma aufgefunden wurden.
Das Verhalten des Petenten war zunächst kooperativ, jedoch griff der
Petent im Rahmen der Durchsuchung seiner Tasche immer wieder
dazwischen und äußerte laut in englischer Sprache, dass die Beamten
seine Sachen nicht stehlen sollten. Der Petent wurde daher von den
Polizeibeamten mit Handschließen auf dem Rücken gefesselt. Das
Verhalten des Petenten wechselte anschließend immer wieder zwischen
ruhig und kooperativ sowie lautstarkem Protest ab. Zur weiteren
Abklärung des Sachverhalts brachten die Polizeibeamten den Petenten
zum Polizeirevier, wo er kurzzeitig in einer Zelle untergebracht
wurde. Er wurde über die vorläufige Festnahme sowie seine Rechte als
Beschuldigter im Strafverfahren belehrt, wobei er das ihm in
englischer und japanischer Sprache vorgelegte Formular nicht
unterschrieb.
Die beiden Mobiltelefone, die Geschenkkarte sowie die Rechnungen
wurden beschlagnahmt. Aufgrund des Widerspruchs des Petenten gegen die
Beschlagnahme übersandte der polizeiliche Sachbearbeiter am 17.
November 2016 einen Antrag auf gerichtliche Bestätigung der
Beschlagnahme an die Staatsanwaltschaft.
Die zuständige Staatsanwältin bat noch am selben Tag den polizeilichen
Sachbearbeiter, beim Petenten oder ggf. dessen Verteidiger zu klären,
ob dieser mit dem Auslesen der Mobiltelefone einverstanden sei;
anschließend könnten diese sofort zu - rückgegeben werden. Am 23.
November 2016 unterrichtete der polizeiliche Sachbearbeiter die
zuständige Dezernentin darüber, dass die weiteren Ermittlungen den
Anfangsverdacht des Betrugs nicht bestätigt hätten, da ein technischer
Defekt im Kassensystem zu den Fehlbeträgen geführt habe. Alle vom
Petenten getätigten Buchungen seien über seine Kreditkarte gedeckt
gewesen.
Daraufhin ordnete die Staatsanwaltschaft die unverzügliche Herausgabe
der beschlag - nahmten Gegenstände an. Noch am selben Tag teilte der
polizeiliche Sachbearbeiter dies dem Verteidiger des Petenten, der
sich am 21. November 2016 gegenüber der Polizei legitimiert hatte, mit
und hinterlegte die Gegenstände auf dem Polizeirevier zur Abholung;
der Petent nahm diese noch am 23. November 2016 gegen Unterschrift in
Empfang. Mit Verfügung vom 4. Mai 2017, dem Verteidiger des Petenten
am 5. Mai 2017 mitgeteilt, stellte die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen den Petenten ge mäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung
(StPO) ein, da ein technischer Defekt im Kassensystem für den
Fehlbetrag ursächlich und alle Buchungen des Petenten gedeckt gewesen
seien.
(da ein technischer Defekt im Kassensystem für den
Fehlbetrag ursächlich und alle Buchungen des Petenten gedeckt gewesen
seien.)
Zugleich stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres gegen den
Petenten geführtes Verfahren ein, da der dem Petenten dort zur Last
liegende Vorwurf, am 16. November 2016 in einem Einkaufsmarkt der
Firma versucht zu haben, an einer der Kassen auf betrügerische Weise
100 Euro zu erlangen, aus den gleichen Gründen nicht mit der zur
Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden könnte.
Hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs – aufgrund der
Vorfälle hatte die Firma gegenüber dem Petenten ein Hausverbot
ausgesprochen – erfolgte eine Verweisung auf den Privatklageweg. Mit
an die Firma sowie das Polizeirevier und das Polizeipräsidium
gerichteter E-Mail vom 14. November 2016 beanstandete der Petent das
gegen ihn gerichtete Vorgehen der Polizei vom selben Tag. Drei
Polizeibeamte hätten versucht, ihn umzubringen, indem sie ihn gegen
Nacken und Rücken geschlagen hätten.
Außerdem hätte die Polizei seine beiden iPhones sowie weitere
Unterlagen gestohlen.
Nach Weiterleitung der Schreiben an die Staatsanwaltschaft gab diese
der Anzeige mit Verfügung vom 11. Mai 2017 gemäß § 152 Abs. 2 StPO
keine Folge.
Es seien keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ein
strafbares Verhalten der Polizeibeamten ersichtlich. Diese Verfügung
wurde dem Petenten am 17. Mai 2017 mit Gründen und Beschwerdebelehrung
übersandt. Eine Beschwerde des Petenten ging nicht ein.
Im Zeitraum vom 14. November 2016 bis 2. Dezember 2016 wandte sich der
Petent mit weiteren E-Mails an verschiedene Stellen des
Polizeipräsidiums und das LKA Baden-Württemberg und erhob im Wesent
lichen gleichlautende Vorwürfe gegenüber den ermittelnden
Polizeibeamten
(Schläge in Nacken und Rücken, Diebstahl zweier iPhones, einer
Quittung und eines Gutscheins im Wert von 100 Euro), die der
Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt wurden.
Diese gab der Anzeige mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 gemäß § 152
Abs. 2 StPO mangels zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine
verfolgbare Straftat keine Folge.
Ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der beteiligten
Polizeibeamten lasse sich dem im Tagebucheintrag der Polizei
festgehaltenen Sachverhalt nicht entnehmen. Zudem seien die Beamten
gemäß § 94 StPO berechtigt gewesen, die Mobiltelefone und Belege zu
beschlagnahmen, da diese als Beweismittel für die dem Petenten zur
Last gelegten Betrugsdelikte in Betracht gekommen seien. Diese
Verfügung wurde dem Petenten am 20. Dezember 2016 mit Gründen und
Beschwerdebelehrung übersandt.
Eine Beschwerde des Petenten ging nicht ein.
Soweit den Schreiben des Petenten darüber hinaus eine Beschwerde über
das polizeiliche Vorgehen zu entnehmen war, teilte das
Polizeipräsidium mit Schreiben vom 18. April 2017 mit, dass kein
Fehlverhalten seitens der eingesetzten Polizeibeamten erkennbar sei.
Der Petent führt zur Begründung der Petition im Wesentlichen aus, er
sei von Mitarbeitern der Firma in einem Büro festgehalten worden und
man habe der Polizei einen falschen Bericht übermittelt.
Der Petent sei darüber hinaus unrechtmäßig ins Gefängnis gebracht
worden. Des Weiteren habe er zwei iPhones sowie wichtige Bankdokumente
eingebüßt.
Die Polizeibeamten hätten ihn ohne Haftbefehl festgenommen, ihn
angeschrien sowie auf den Rücken geschlagen. Er verstehe kein Deutsch,
jedoch sei mit ihm nur auf Deutsch kommuniziert worden.
Er sei auch nicht darüber belehrt worden, dass er die Aussage
verweigern und einen Anwalt rufen dürfe. All dies verstoße gegen
verschiedene Menschenrechtskonventionen. Der Petent fordert, dass das
Vorgehen der Polizei als unrechtmäßig anerkannt wird und ihm die
Anwaltskosten in Höhe von 861 Euro erstattet werden.
Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der eingesetzten Polizeibeamten
sind nicht erkennbar. Zum Zeitpunkt des Polizeieinsatzes am 14.
November 2016 bestand gegen den Petenten der Verdacht des Betrugs zum
Nachteil der Firma. Dass ein Fehler im Kassensystem hierfür die
Ursache war, war für die handelnden Polizeibeamten zu diesem Zeitpunkt
nicht erkennbar.
Gemäß § 94 StPO waren die Beamten vor diesem Hintergrund berechtigt,
die Mobiltelefone und Belege zu beschlagnahmen, da diese als
Beweismittel in Betracht kamen. Nach Aufklärung des Sachverhaltes
wurden alle beschlagnahmten Gegenstände an den Petenten zurückgegeben.
Gemäß § 127 Abs. 2 StPO sind angesichts des Verhaltens des Petenten im
Rahmen der Durchsuchung sowie zur Abklärung der Haftfrage auch die
Fesselung des Petenten mittels Handschließen und die vorübergehende
Verbringung in eine Haftzelle nicht zu beanstanden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beamten dem Petenten auf Genick und
Rücken geschlagen oder gar versucht hätten, den Petenten umzubringen,
sind nicht ersichtlich.
Gleiches gilt für den Vorwurf, die Polizeibeamten hätten den Petenten
angeschrien. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft in
nicht zu beanstandender Weise von der Einleitung von Ermittlungen
gegen die angezeigten Polizeibeamten abgesehen, da ein sich auf
konkrete Tatsachen stützender Anfangsverdacht aus den genannten
Gründen nicht gegeben war.
Ansprüche des Petenten auf Schadenersatz sind vor diesem Hintergrund
nicht ersichtlich. Beschlussempfehlung: Der Petition kann nicht
abgeholfen werden. (Berichterstatter: Lorek)
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ULM - AM0800-1600Mon-Friday
No Saturday in ULM
ULM-Sunday 1330-1730PM
Augsburg-am0900-1400Monday-Wed-Friday
Augsburg-am0900-1700Tue-Donners
Augsburg-am0900-1200 Saturday
Augsburg No Sunday
Nuernberg Bahnhofmission - Monday only until11:30
Tuesday-Sunday ( )&(1630-)
&
Nuernberg-- gostenhofer Hauptstrasse53Heilsarmee nuernberg&
Franz von assisi= strassburger str14 Nuernberg
&
Koehnstr 3 Nuernberg Waermestube(0930-1230)&(1330-1630)
Koehnstr 3 =But((Wednesday only 0930-1230 end)
Koehnstr 3 = (Friday closed))
+